1. Die Beschwerde der beteiligten Kindeseltern vom 30. Juli 2020 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 24. Juli 2020 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst wird:
Der Antrag der Beteiligten zu 1. und 2. vom 3. März 2020 auf Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung für die Erklärungen aus der notariellen Beurkundung vom 27. Februar 2020 (Notar B... in B... - Urk Nr. .../2020) wird zurückgewiesen.
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