OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.09.2020
9 WF 198/20
Normen:
BGB § 1795 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1795 Abs. 2; BGB § 1629 Abs. 1; BGB § 1629 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2021, 15
NJW 2021, 477
ZEV 2021, 276
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 24.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 31/20

Bestellung eines Ergänzungspflegers im Rahmen der Schenkung von Wohneigentum durch einen ElternteilGenehmigungsfähigkeit der Schenkung von Wohneigentum unter dem Vorbehalt der Rückforderung wegen Vermögensverfalls bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Beschenkten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.09.2020 - Aktenzeichen 9 WF 198/20

DRsp Nr. 2020/14097

Bestellung eines Ergänzungspflegers im Rahmen der Schenkung von Wohneigentum durch einen Elternteil Genehmigungsfähigkeit der Schenkung von Wohneigentum unter dem Vorbehalt der Rückforderung wegen Vermögensverfalls bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Beschenkten

1. Will der Ergänzungspfleger an dem Abschluss des Rechtsgeschäfts nicht oder nicht mehr festhalten, darf das Gericht den Abschluss des Rechtsgeschäfts nicht gegen seinen Willen genehmigen 2. Eine vorsorgliche Ergänzungspflegerbestellung (oder auch ein vorsorgliches Genehmigungserfordernis) ist abzulehnen. 3. Die Einräumung eines bedingten vertraglichen Rückforderungs- oder Rücktrittsrechts führt zur Bewertung des Schenkungsvertrages als nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn die Haftung des Beschenkten lediglich auf die Zeit bis zu seiner Volljährigkeit beschränkt wird.

1. Die Beschwerde der beteiligten Kindeseltern vom 30. Juli 2020 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 24. Juli 2020 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst wird:

Der Antrag der Beteiligten zu 1. und 2. vom 3. März 2020 auf Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung für die Erklärungen aus der notariellen Beurkundung vom 27. Februar 2020 (Notar B... in B... - Urk Nr. .../2020) wird zurückgewiesen.