OLG Zweibrücken - Beschluss vom 14.06.2012
6 UF 148/11
Normen:
FamFG § 158; FamFG § 9; BGB § 1909 Abs. 1; BGB § 1976 Abs. 2; BGB § 1629 Abs. 2 S. 3; BGB § 1643;
Vorinstanzen:
AG Landau - 2 F 188/10 - 28.08.2011,

Bestellung eines Ergänzungspflegers im Sorgerechtsverfahren betreffend ausschließlich Vermögensangelegenheiten

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.06.2012 - Aktenzeichen 6 UF 148/11

DRsp Nr. 2012/15118

Bestellung eines Ergänzungspflegers im Sorgerechtsverfahren betreffend ausschließlich Vermögensangelegenheiten

Betrifft ein Sorgerechtsverfahren - wie bei der familiengerichtlichen Genehmigung einer Erbausschlagung - ausschließlich Vermögensangelegenheiten, so bedarf es bei Vorliegen eines erheblichen Interessengegensatzes zwischen Eltern und Kindern der Bestellung eines Ergänzungspflegers, die durch Bestellung eines Verfahrensbeistands nicht ersetzt werden kann (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 7. September 2011, XII ZB 12/11).

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Beteiligte zu 1) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, mit der Ausnahme derjenigen, die dem Beteiligten zu 2) entstanden sind.

III. Der Verfahrenswert für das Verfahren erster Instanz wird unter Änderung von Ziffer 2. des angefochtenen Beschlusses ebenso wie derjenige für das Beschwerdeverfahren auf

bis zu 155 000,00 €

festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 158; FamFG § 9; BGB § 1909 Abs. 1; BGB § 1976 Abs. 2; BGB § 1629 Abs. 2 S. 3; BGB § 1643;

Gründe: