OLG Köln - Beschluss vom 13.10.2011
4 UF 107/11
Normen:
BGB § 1909;
Fundstellen:
ZEV 2012, 331
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 16.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 82/11

Bestellung eines Ergänzungspflegers mit dem Aufgabenkreis der Interessenwahrnehmung eines minderjährigen Kindes in seiner Position als Miterbe

OLG Köln, Beschluss vom 13.10.2011 - Aktenzeichen 4 UF 107/11

DRsp Nr. 2011/20362

Bestellung eines Ergänzungspflegers mit dem Aufgabenkreis der Interessenwahrnehmung eines minderjährigen Kindes in seiner Position als Miterbe

Hat der Erblasser in einem Testament die Kinder einer Schwester als Erben eingesetzt und nicht deren Mutter, sondern andere Geschwister als Testamentsvollstrecker eingesetzt, so liegt hierin die Bestimmung, dass die Eltern der Erben das vererbte Vermögen nicht verwalten sollten. Daher ist gem. § 1909 Abs. 1 S. 1 BGB ein Ergänzungspfleger zu bestellen.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Kindeseltern gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 16.03.2011 - 33 F 82/11 - , mit welchem für das beteiligte Kind U. H. Ergänzungspflegschaft gemäß § 1909 BGB mit dem Aufgabenkreis Interessenwahrnehmung des minderjährigen Kindes in seiner Position als Miterbe nach N. L. gegenüber dem Testamentsvollstrecker, Frau E. H., die gleichzeitig die gesetzliche Vertreterin des Kindes ist, angeordnet und als Ergänzungspfleger Herr Rechtsanwalt S. M., G. 21, 00000 X. ausgewählt worden ist, wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.

2.

Die Anträge des betroffenen Kindes sowie der Beschwerdeführer auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1909;

Gründe

1.