Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
1. Die 4-jährige Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre allein sorgeberechtigte Mutter, wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen mehrere Entscheidungen des Oberlandesgerichts im Zusammenhang mit der von ihr begehrten Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Entgegennahme eines familiengerichtlichen Genehmigungsbeschlusses über die Erbausschlagung sowie die Ausübung der diesbezüglichen Beschwerderechte.
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