BVerfG - Beschluss vom 04.01.2023
1 BvR 758/21
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; FamFG § 41 Abs. 3; BGB § 1796;
Fundstellen:
FamRB 2023, 233
ZEV 2023, 371
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 30.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen II-5 UF 172/20
OLG Düsseldorf, vom 29.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen II-5 UF 172/20
OLG Düsseldorf, vom 11.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen II-5 UF 172/20
OLG Düsseldorf, vom 17.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen II-5 UF 172/20

Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Entgegennahme eines familiengerichtlichen Genehmigungsbeschlusses über die Erbausschlagung; Schutz der minderjährigen Erben vor finanziellen Verpflichtungen

BVerfG, Beschluss vom 04.01.2023 - Aktenzeichen 1 BvR 758/21

DRsp Nr. 2023/6396

Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Entgegennahme eines familiengerichtlichen Genehmigungsbeschlusses über die Erbausschlagung; Schutz der minderjährigen Erben vor finanziellen Verpflichtungen

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; FamFG § 41 Abs. 3; BGB § 1796;

Gründe

I.

1. Die 4-jährige Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre allein sorgeberechtigte Mutter, wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen mehrere Entscheidungen des Oberlandesgerichts im Zusammenhang mit der von ihr begehrten Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Entgegennahme eines familiengerichtlichen Genehmigungsbeschlusses über die Erbausschlagung sowie die Ausübung der diesbezüglichen Beschwerderechte.