I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Eltern des im Jahr 1986 ehelich geborenen Kindes. Sie leben seit 1995 getrennt, das Kind wohnt bei der Mutter. Das Sorgerecht für das Kind steht ihnen gemeinsam zu. Hierüber und über den Umgang des Sohnes mit dem Vater besteht im Rahmen des Scheidungsverfahrens unter den Beteiligten zu 1 und 2 Streit.
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