BayObLG - Beschluß vom 07.08.1997
1Z BR 146/97
Normen:
BGB § 1909 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1997 Nr. 45
BayObLGZ 1997, 249
FGPrax 1997, 225
FamRZ 1998, 1330
FamRZ 1998, 257
NJW 1998, 614
Vorinstanzen:
LG Hof, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 73/97
AG Hof, - Vorinstanzaktenzeichen XIII 113/97

Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Entscheidung über die Ausübung eines Zeugnisverweigerungsrechts durch minderjährigen Zeugen - Berücksichtigung des Zeugenschutzes

BayObLG, Beschluß vom 07.08.1997 - Aktenzeichen 1Z BR 146/97

DRsp Nr. 1997/9720

Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Entscheidung über die Ausübung eines Zeugnisverweigerungsrechts durch minderjährigen Zeugen - Berücksichtigung des Zeugenschutzes

»Bei der Entscheidung darüber, ob ein Bedürfnis für die Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Entscheidung über die Ausübung eines Zeugnisverweigerungsrechts durch einen minderjährigen Zeugen besteht, können Gesichtspunkte des Zeugenschutzes angemessen berücksichtigt werden (Fortführung von BayObLGZ 1966, 343).«

Normenkette:

BGB § 1909 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Eltern des im Jahr 1986 ehelich geborenen Kindes. Sie leben seit 1995 getrennt, das Kind wohnt bei der Mutter. Das Sorgerecht für das Kind steht ihnen gemeinsam zu. Hierüber und über den Umgang des Sohnes mit dem Vater besteht im Rahmen des Scheidungsverfahrens unter den Beteiligten zu 1 und 2 Streit.