OLG Köln - Beschluss vom 21.03.2014
4 UF 1/14
Normen:
BGB § 1629 Abs. 2 S. 2; BGB § 1795 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 22.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 402 F 191/13

Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Vertretung des Kindes in einem beabsichtigten Unterhaltsabänderungsverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 21.03.2014 - Aktenzeichen 4 UF 1/14

DRsp Nr. 2015/551

Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Vertretung des Kindes in einem beabsichtigten Unterhaltsabänderungsverfahren

Praktizieren die Eltern ein Wechselmodell, so ist dem Kind zur Vertretung in einem beabsichtigten Unterhaltsabänderungsverfahren eines Elternteils ein Ergänzungspfleger zu bestellen, da es bei einem Wechselmodell an einem Obhutsverhältnis zu einem Elternteil i.S. von § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB fehlt.

Tenor

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den von dem Amtsgericht - Familiengericht - Bonn am 22.11.2013 erlassenen Beschluss - 402 F 191/14 - und ihr Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens werden zurückgewiesen.

Die im Beschwerderechtszug entstandenen Kosten des Verfahrens trägt die Kindesmutter.

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 2 S. 2; BGB § 1795 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

Der Senat macht von der ihm gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG eröffneten Möglichkeit zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren Gebrauch, weil eine mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht stattgefunden hat und von der Wiederholung dieser Verfahrenshandlung vor dem Senat keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind.