Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den von dem Amtsgericht - Familiengericht - Bonn am 22.11.2013 erlassenen Beschluss - 402 F 191/14 - und ihr Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens werden zurückgewiesen.
Die im Beschwerderechtszug entstandenen Kosten des Verfahrens trägt die Kindesmutter.
Der Senat macht von der ihm gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG eröffneten Möglichkeit zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren Gebrauch, weil eine mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht stattgefunden hat und von der Wiederholung dieser Verfahrenshandlung vor dem Senat keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind.
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