BGH - Beschluss vom 16.12.2015
XII ZB 381/15
Normen:
BGB § 104 Nr. 2; BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1896 Abs. 1a; BGB § 1896 Abs. 3; FamFG § 280 Abs. 1 S. 2; FamFG § 281 Abs. 1 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 15.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 65/15
LG Stade, vom 15.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 66/15
LG Stade, vom 15.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 67/15
AG Tostedt, vom 05.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 XVII 8692

Bestellung eines Kontrollbetreuers für einen Betroffenen mit Demenz; Bestellung eines Betreuers gegen den freien Willen eines Volljährigen

BGH, Beschluss vom 16.12.2015 - Aktenzeichen XII ZB 381/15

DRsp Nr. 2016/11978

Bestellung eines Kontrollbetreuers für einen Betroffenen mit Demenz; Bestellung eines Betreuers gegen den freien Willen eines Volljährigen

FamFG §§ 68 Abs. 3 Satz 2, 280 Abs. 1 Satz 2, 281 Abs. 1 Zu den Voraussetzungen für die Bestellung eines Kontrollbetreuers.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 15. Juli 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 104 Nr. 2; BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1896 Abs. 1a; BGB § 1896 Abs. 3; FamFG § 280 Abs. 1 S. 2; FamFG § 281 Abs. 1 Nr. 1 -2;

Gründe

I.

Der im Jahre 1925 geborene Betroffene leidet unter einer leichten bis mittelgradigen Demenz. Mit notarieller Urkunde vom 2. Oktober 2014 erteilte er den Beteiligten zu 2 und zu 3 (im Folgenden: Bevollmächtigte) eine Vorsorgevollmacht, die sie jeweils zur Einzelvertretung berechtigt.