Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 19. Oktober 2023 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.
I.
Der Adoptivsohn der Betroffenen (Beteiligter zu 2) wendet sich gegen die Bestellung eines leiblichen Sohnes der Betroffenen (Beteiligter zu 4) zum Betreuer.
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