BGH - Beschluss vom 18.12.2024
XII ZB 488/23
Normen:
BGB § 1814 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 624
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 08.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 673 XVII K 12700
LG Hannover, vom 19.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 55/21

Bestellung eines leiblichen Sohnes der Betroffenen zum Betreuer; Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung für den Aufgabenkreis Vermögenssorge

BGH, Beschluss vom 18.12.2024 - Aktenzeichen XII ZB 488/23

DRsp Nr. 2025/2903

Bestellung eines leiblichen Sohnes der Betroffenen zum Betreuer; Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung für den Aufgabenkreis Vermögenssorge

Umfasst eine wirksam erteilte Vollmacht nur einen Teil der Angelegenheiten, für die Betreuungsbedarf besteht, darf aufgrund des in § 1814 Abs. 3 S. 2 BGB enthaltenen Subsidiaritätsgrundsatzes grundsätzlich ein Betreuer nur für die übrigen Angelegenheiten bestellt werden.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 19. Oktober 2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.

Normenkette:

BGB § 1814 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Der Adoptivsohn der Betroffenen (Beteiligter zu 2) wendet sich gegen die Bestellung eines leiblichen Sohnes der Betroffenen (Beteiligter zu 4) zum Betreuer.