AG Bensheim, vom 05.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 71 F 250/16
Bestellung eines Mitvormundes mit dem Wirkungskreis der asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten eines ohne Begleitung seiner Eltern nach Deutschland eingereisten Jugendlichen
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.06.2016 - Aktenzeichen 6 UF 121/16
DRsp Nr. 2016/11999
Bestellung eines Mitvormundes mit dem Wirkungskreis der asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten eines ohne Begleitung seiner Eltern nach Deutschland eingereisten Jugendlichen
Orientierungssätze: 1. Art. 6 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (sog. Dublin-III-Verordnung) ist seit 01.01.2014 in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar geltendes Recht und verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass ein unbegleiteter Minderjähriger von einem Vertreter, der über eine entsprechende Qualifikation und Rechtskenntnisse verfügt, vertreten wird, "um zu gewährleisten, dass dem Wohl des Minderjährigen während der nach dieser Verordnung durchgeführten Verfahren Rechnung getragen wird" (insoweit noch ebenso OLG Bamberg FamRZ 2016, 152). 2. 3. 4. 5.
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