OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.09.2014
1 UF 211/14
Normen:
BGB § 1775; BGB § 1791b;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 680
Vorinstanzen:
AG Langen, vom 18.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 63 F 69/14

Bestellung eines Mitvormundes neben dem Jugendamt als Amtsvormund für einen ohne Sorgeberechtigte in die Bundesrepublik eingereisten minderjährigen Jugendlichen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.09.2014 - Aktenzeichen 1 UF 211/14

DRsp Nr. 2015/442

Bestellung eines Mitvormundes neben dem Jugendamt als Amtsvormund für einen ohne Sorgeberechtigte in die Bundesrepublik eingereisten minderjährigen Jugendlichen

Ist das Jugendamt als Amtsvormund für einen ohne Begleitung sorgeberechtigter Eltern in die Bundesrepublik eingereisten Jugendlichen bestellt worden, so ist daneben kein Raum für die Bestellung eines weiteren Vormundes zur Vertretung in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten. Diese ist vielmehr durch das Jugendamt im Rahmen vorhandener Kapazitäten sicher zu stellen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1775; BGB § 1791b;

Gründe:

I.