OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.09.2014
6 UF 239/14
Normen:
BGB § 1775 S. 2; BGB § 1779 Abs. 2; BGB § 1797 Abs. 2; BGB § 1909; EUV 604/2013 Art. 6;
Fundstellen:
JAmt 2014, 542
FamRZ 2014, 2015
Vorinstanzen:
AG Bensheim, vom 21.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 71 F 397/14

Bestellung eines Mitvormundes neben dem Jugendamt als Amtsvormund für einen ohne Sorgeberechtigte in die Bundesrepublik eingereisten minderjährigen Jugendlichen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.09.2014 - Aktenzeichen 6 UF 239/14

DRsp Nr. 2015/445

Bestellung eines Mitvormundes neben dem Jugendamt als Amtsvormund für einen ohne Sorgeberechtigte in die Bundesrepublik eingereisten minderjährigen Jugendlichen

1. Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sog. Dublin-III-Verordnung) ist ab 1. Januar 2014 in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar geltendes Recht (insoweit gegen Heiß NZFam 2014, 806), das hierfür - anders als die Richtlinien - nicht noch einer Umsetzung durch ein nationales Gesetz bedarf. 2. Art. 6 Abs. 2 Dublin-III-VO, wonach die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass ein unbegleiteter Minderjähriger von einem Vertreter, der über eine entsprechende Qualifikation und Fachkenntnisse verfügt, vertreten wird, "um zu gewährleisten, dass dem Wohl des Minderjährigen während der nach dieser Verordnung durchgeführten Verfahren Rechnung getragen wird," stellt klar, dass der Vertreter selbst über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen muss und nicht ein Vertreter ohne diese Kenntnisse bestellt werden darf, von dessen Entscheidung es abhängen würde, ob er einen geeigneten Vertreter beauftragt (sinngemäß Riegner, NZFam 2014, 150, 153; Heiß NZFam 2014, 806).