OLG Köln - Beschluss vom 01.08.2016
21 WF 82/16
Normen:
KSÜ Art. 5 Abs. 2; KSÜ Art. 14; BGB § 1775 S. 2; BGB § 1791b;
Fundstellen:
IPRax 2017, 11
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 02.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 325 F 305/15

Bestellung eines Mitvormunds für einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden zur Wahrnehmung der Interessen in asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren

OLG Köln, Beschluss vom 01.08.2016 - Aktenzeichen 21 WF 82/16

DRsp Nr. 2016/19226

Bestellung eines Mitvormunds für einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden zur Wahrnehmung der Interessen in asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren

1. Ein vom Jugendamt als Amtsvormund angestrengtes Verfahren auf Bestellung eines Mitvormundes für die Wahrnehmung der Interessen eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten erledigt sich in der Hauptsache, wenn der Asylsuchende während des laufenden Verfahrens in die Schweiz ausreist. 2. Für die Wahrnehmung der Interessen in asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren ist einem minderjährigen unbegleiteten Ausländer kein rechtskundiger Mitvormund oder Ergänzungspfleger zur Seite zu stellen. Es ist vielmehr Sache des Vormunds, die fehlenden rechtlichen Kenntnisse durch Hinzuziehung fachlichen Rats auszugleichen.

Tenor

Das Jugendamt Köln wird darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 02.02.2016 (325 F 305/15) unzulässig geworden und deshalb zu verwerfen sein dürfte.

Gelegenheit zur Stellungnahme besteht bis zum 31.08.2016.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

KSÜ Art. 5 Abs. 2; KSÜ Art. 14; BGB § 1775 S. 2; BGB § 1791b;

Gründe

I.