OLG Dresden - Beschluss vom 09.12.2009
3 W 1133/09
Normen:
BGB § 1960;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1114
Rpfleger 2010, 215
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 26.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 503 VI 2694/09

Bestellung eines Nachlasspflegers

OLG Dresden, Beschluss vom 09.12.2009 - Aktenzeichen 3 W 1133/09

DRsp Nr. 2010/2067

Bestellung eines Nachlasspflegers

Liegen die Voraussetzungen des § 1960 i.V.m. § 1960 Abs. 1 BGB vor, muss dem Antrag des Gläubigers auf Bestellung eines Nachlasspflegers auch dann stattgegeben werden, wenn im Nachlass keine ausreichenden Mittel zur Bezahlung des Pflegers vorhanden sind und der Gläubiger eine Vorschussleistung ablehnt.

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Leipzig - Nachlassgericht - vom 26.10.2009 abgeändert und die Bestellung eines Nachlasspflegers zur Vertretung des Nachlasses gegenüber Ansprüchen der Beteiligten angeordnet. Die Auswahl des Nachlasspflegers bleibt dem Nachlassgericht vorbehalten.

Normenkette:

BGB § 1960;

Gründe:

A.