OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.03.2023
3 W 17/23
Normen:
BGB a.F. § 1960 Abs. 2; BGB a.F. § 1915 Abs. 1; BGB a.F. § 1821 Nr. 1 und Nr. 4; BGB § 1888 Abs. 1; BGB § 1850 Nr. 1 und Nr. 5; FamFG § 84; FamFG § 81 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2023, 123
FuR 2023, 500
ZEV 2023, 404
Vorinstanzen:
AG Schwedt/Oder, vom 30.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 VI 182/17

Bestellung eines NachlasspflegersGrundstücksverkauf durch den NachlasspflegerVersagung der Genehmigung über einen Grundstücksverkauf durch das NachlassgerichtAufgaben des Nachlasspflegers

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.03.2023 - Aktenzeichen 3 W 17/23

DRsp Nr. 2023/5926

Bestellung eines Nachlasspflegers Grundstücksverkauf durch den Nachlasspfleger Versagung der Genehmigung über einen Grundstücksverkauf durch das Nachlassgericht Aufgaben des Nachlasspflegers

Maßgebliche Aufgabe des Nachlasspflegers ist die Nachlasserhaltung. Grundstücke sollen möglichst dem Erbe erhalten bleiben und nicht im Rahmen einer zunächst angeordneten Nachlassverwaltung bereits veräußert werden.

1. Die Beschwerde des Nachlasspflegers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 30.01.2023, Az. 8 VI 182/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die unbekannten Erben.

3. Wert des Beschwerdeverfahrens: 10.000 €

Normenkette:

BGB a.F. § 1960 Abs. 2; BGB a.F. § 1915 Abs. 1; BGB a.F. § 1821 Nr. 1 und Nr. 4; BGB § 1888 Abs. 1; BGB § 1850 Nr. 1 und Nr. 5; FamFG § 84; FamFG § 81 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Der Erblasser verstarb zwischen dem 09.03.2016 und dem 10.03.2016. Mit Beschluss vom 27.02.2017 wurde der Beteiligte zu 1. zum Nachlasspfleger mit dem Aufgabenkreis "Erbenermittlung" und "Sicherung und Verwaltung des Nachlasses" bestellt.

Am 24.11.2022 schloss der Beteiligte zu 1. mit der Beteiligten zu 2. einen Grundstückskaufvertrag über ein zum Nachlass gehörendes Waldgrundstück zu einem Kaufpreis von 10.000 €. Im vorliegenden Verfahren begehrt er die nachlassgerichtliche Genehmigung dieses Vertrages.