BayObLG - Beschluss vom 02.08.2000
3Z BR 180/00
Normen:
BGB § 1908c, § 1908b Abs. 1 Satz 1, § 1897 ; FGG § 69i Abs. 8, § 69g Abs. 1 Satz 1;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 4366/99
AG Altötting, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 744/92

Bestellung eines neuen Betreuers nach der Entlassung des alten Betreuers

BayObLG, Beschluss vom 02.08.2000 - Aktenzeichen 3Z BR 180/00

DRsp Nr. 2000/7497

Bestellung eines neuen Betreuers nach der Entlassung des alten Betreuers

»1. Wird nach der Entlassung des bisherigen Betreuers im Rahmen der Verlängerung der Betreuung ein neuer Betreuer bestellt, steht der Tochter des/der Betroffenen auch gegen die Auswahlentscheidung ein Beschwerderecht zu.2. Ist der nach § 1908c BGB zu bestellende neue Betreuer zunächst durch einstweilige Anordnung bestellt worden, kann er in der Hauptsacheentscheidung nicht allein deshalb in seinem Amt bestätigt werden, weil er die Voraussetzungen für eine Entlassung nach § 1908b Abs. 1 Satz 1 BGB nicht erfüllt. Vielmehr bedarf es einer Auswahlentscheidung nach den Kriterien des § 1897 BGB

Normenkette:

BGB § 1908c, § 1908b Abs. 1 Satz 1, § 1897 ; FGG § 69i Abs. 8, § 69g Abs. 1 Satz 1;

Gründe

I.

Für die Betroffene wurde 1992 ein Betreuer bestellt.

Die Betreuung war mit Beschluss vom 17.2.1994 der Tochter der Betroffenen übertragen worden. Durch einstweilige Anordnung vom 22.5.1998 wurde diese wieder entlassen und an ihrer Stelle ein Berufsbetreuer bestellt. Die Hauptsacheentscheidung bezüglich der Entlassung der Tochter steht noch aus.