BGH - Beschluss vom 11.03.2021
V ZB 127/19
Normen:
BGB § 1643 Abs. 1; BGB § 1821 Abs. 1 Nr. 1; GBO § 19;
Fundstellen:
DNotZ 2021, 980
FGPrax 2021, 97
FamRB 2021, 283
FamRZ 2021, 951
MDR 2021, 608
NJW 2021, 1673
NZM 2021, 620
NotBZ 2021, 263
WM 2021, 1964
ZEV 2021, 452
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 29.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 46 MI 36784N
KG, vom 05.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 W 227/19

Bestellung eines Nießbrauchs oder Grundpfandrechts im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb eines Minderjährigen hinsichtlich Genehmigungsbedürftigkeit; Darstellen der Belastung bei wirtschaftlicher Betrachtung als Teil des Erwerbsvorgangs; Bewilligung der Eintragung in das Grundbuch erst nach Umschreibung des Eigentums an dem Grundstück

BGH, Beschluss vom 11.03.2021 - Aktenzeichen V ZB 127/19

DRsp Nr. 2021/5760

Bestellung eines Nießbrauchs oder Grundpfandrechts im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb eines Minderjährigen hinsichtlich Genehmigungsbedürftigkeit; Darstellen der Belastung bei wirtschaftlicher Betrachtung als Teil des Erwerbsvorgangs; Bewilligung der Eintragung in das Grundbuch erst nach Umschreibung des Eigentums an dem Grundstück

Die Bestellung eines Nießbrauchs oder eines Grundpfandrechts im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb eines Minderjährigen ist jedenfalls dann nicht nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB genehmigungsbedürftig, wenn sich die Belastung bei wirtschaftlicher Betrachtung als Teil des Erwerbsvorgangs darstellt und die Auflassung und die dingliche Einigung über die Belastung gleichzeitig erfolgen; die Belastung bedarf nicht deshalb der familiengerichtlichen Genehmigung, weil ihre Eintragung in das Grundbuch erst nach Umschreibung des Eigentums an dem Grundstück bewilligt und beantragt wird.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 und 2 werden der Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. September 2019 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Mitte - Grundbuchamt - vom 29. Mai 2019 aufgehoben.