OLG Bamberg - Beschluss vom 13.08.2015
2 UF 140/15
Normen:
BGB § 1909 Abs 1; BGB § 1775 S 2; EU-VO Nummer 604/2013 Art 6 Abs 2; Richtlinie 2013/33 EU Art 24; Richtlinie 2013/32 EU Art 25;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 152
Vorinstanzen:
AG Aschaffenburg, vom 20.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 569/15

Bestellung eines Rechtsanwalts als Mitvormund für einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling zur Vertretung in ausländerrechtlichen Fragen

OLG Bamberg, Beschluss vom 13.08.2015 - Aktenzeichen 2 UF 140/15

DRsp Nr. 2015/16339

Bestellung eines Rechtsanwalts als Mitvormund für einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling zur Vertretung in ausländerrechtlichen Fragen

1. Ist für einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling das Jugendamt als Vormund bestellt, erfordern ausländerrechtliche Fragen nicht die Bestellung eines Rechtsanwalts als Mitvormund.2. Auch aus den Normen des EU-Rechts ergibt sich keine Verpflichtung zur Bestellung eines Rechtsanwalts.3. Die Bestellung eines Ergänzungspflegers ist unzulässig.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Stadtjugendamtes X gegen den Beschluss des Amtsgerichts Familiengerichts - Aschaffenburg vom 20. 4. 2015 wird zurückgewiesen.

2.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtlichen Kosten der Beteiligten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

3.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3000,00 Euro festgesetzt.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1909 Abs 1; BGB § 1775 S 2; EU-VO Nummer 604/2013 Art 6 Abs 2; Richtlinie 2013/33 EU Art 24; Richtlinie 2013/32 EU Art 25;

Gründe

I.