Die gem. §§ 27, 29 FGG statthafte und auch im Übrigen zulässige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat in der Sache teilweise Erfolg.
Die Bestellung von Herrn Rechtanwalt ... als weiteren Betreuer für den Betroffenen mit dem Aufgabenkreis außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen des Betroffenen aus der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, des Rechts am eigenen Bild, des Rechts am gesprochenen Wort und seiner Ehre auf Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht möglich.
I.
Der Bestellung eines weiteren Betreuers steht die von dem Betroffenen im Jahre 1998 erteilte Vollmacht entgegen.
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