OLG Brandenburg - Beschluss vom 28.10.2003
11 Wx 38/03
Normen:
FGG § 27 ; FGG § 29 ; BGB § 1896 Abs. 1 ; BGB § 1896 Abs. 2 ; BGB § 1896 Abs. 3 ; BGB § 1897 Abs. 4 ; RpflG § 14 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Brandenburg 2005, 587
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 19 T 372/03 - 28.8.2003,
AG Strausberg, vom 06.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 XVII 2983/02

Bestellung eines Rechtsanwalts als Vorsorgebetreuer

OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.10.2003 - Aktenzeichen 11 Wx 38/03

DRsp Nr. 2003/14772

Bestellung eines Rechtsanwalts als Vorsorgebetreuer

»1. Eine einem Rechtsanwalt gegenüber erteilte wirksame Generalvollmacht dahingehend, den Vollmachtgeber in allen seinen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich gegenüber jedermann zu vertreten, steht der Errichtung einer Vorsorgebetreuung in einem Aufgabenkreis, der durch die Vollmacht erfasst ist, entgegen. 2. Das Betreuungsrecht ist insoweit vom Grundsatz der Subsidiarität beherrscht.«

Normenkette:

FGG § 27 ; FGG § 29 ; BGB § 1896 Abs. 1 ; BGB § 1896 Abs. 2 ; BGB § 1896 Abs. 3 ; BGB § 1897 Abs. 4 ; RpflG § 14 Abs. 1 Nr. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Die gem. §§ 27, 29 FGG statthafte und auch im Übrigen zulässige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat in der Sache teilweise Erfolg.

Die Bestellung von Herrn Rechtanwalt ... als weiteren Betreuer für den Betroffenen mit dem Aufgabenkreis außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen des Betroffenen aus der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, des Rechts am eigenen Bild, des Rechts am gesprochenen Wort und seiner Ehre auf Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht möglich.

I.

Der Bestellung eines weiteren Betreuers steht die von dem Betroffenen im Jahre 1998 erteilte Vollmacht entgegen.