OLG Nürnberg - Beschluss vom 07.12.2015
9 UF 1276/15
Normen:
§ 1775, § 1909 Abs. 1 S. 1 BGB;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 481
NJW 2016, 720
Vorinstanzen:
AG Ansbach, vom 24.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 1222/15

Bestellung eines Rechtsanwalts zum Mitvormund oder Ergänzungspfleger eines unbegleiteten Jugendlichen in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten

OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.12.2015 - Aktenzeichen 9 UF 1276/15

DRsp Nr. 2015/21599

Bestellung eines Rechtsanwalts zum Mitvormund oder Ergänzungspfleger eines unbegleiteten Jugendlichen in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten

Ist das Jugendamt als Amtsvormund der Auffassung, ihm fehle für die Vertretung eines unbegleiteten Jugendlichen in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten die juristische Sachkunde, rechtfertigt dies nicht die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Mitvormund oder als Ergänzungspfleger.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Rechtsanwaltes W. S. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ansbach vom 24.9.2015, Aktenzeichen 4 F1222/15 aufgehoben.

II.

Der Antrag des Landratsamts X - Amt für Jugend und Familie vom 15.09.2015 i.V.m. dem Antrag vom 4.11.2015, für den Betroffenen M. Q., geboren am 1.1.1998, Rechtsanwalt R. F., ... als Ergänzungspfleger für aufenthalts- und asylrechtliche Angelegenheiten einzusetzen, wird zurückgewiesen.

III.

Von einer Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet.

IV.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

§ 1775, § 1909 Abs. 1 S. 1 BGB;

Gründe

I.