BayObLG - Beschluss vom 09.03.2005
3Z BR 271/04
Normen:
BGB § 1896 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 542
FamRZ 2005, 1777
Vorinstanzen:
LG München II, vom 22.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 5778/04
AG Weilheim i.OB. - XVII 177/04,

Bestellung eines Überwachungsbetreuers bei Verdacht des Vollmachtsmissbrauchs

BayObLG, Beschluss vom 09.03.2005 - Aktenzeichen 3Z BR 271/04

DRsp Nr. 2005/7996

Bestellung eines Überwachungsbetreuers bei Verdacht des Vollmachtsmissbrauchs

»Ein Überwachungsbetreuer darf nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist insbesondere gegeben, wenn der Betroffene den Bevollmächtigten aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht mehr selbst kontrollieren kann und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht nicht zum Wohle des Betroffenen verwendet, sei es, weil er dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte nicht gewachsen ist oder weil er die Vollmacht für eigene Zwecke missbraucht.«

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Betroffene leidet an einer leichten bis mittelschweren Demenz. Am 30.1.2003 erteilte sie ihrem jetzigen Adoptivsohn eine umfassende Vorsorgevollmacht. Die Adoption beruht auf einem Beschluss des Amtsgerichts vom 23.10.2003. Das Amtsgericht bestellte am 10.8.2004 für die Betroffene eine Rechtsanwältin zur Betreuerin mit dem Aufgabenkreis Überwachung des Bevollmächtigten und ordnete die sofortige Wirksamkeit an.

Gegen diesen Beschluss legte der Vorsorgebevollmächtigte Beschwerde ein. Das Rechtsmittel ist durch das Landgericht am 22.11.2004 zurückgewiesen worden.