OLG Saarbrücken - Beschluss vom 25.03.2010
6 UF 136/09
Normen:
FamFG § 160; FamFG § 158 Abs. 2 Nr. 5; FamFG § 158 Abs. 3 S. 3; BGB § 1684;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 2085
NJW-RR 2010, 1446
Vorinstanzen:
AG St. Wendel, vom 09.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen F 160/09

Bestellung eines Verfahrensbeistandes bei Anordnung begleiteten Umfangs; Anforderungen an die Bestimmtheit einer Umfangsregelung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.03.2010 - Aktenzeichen 6 UF 136/09

DRsp Nr. 2010/12221

Bestellung eines Verfahrensbeistandes bei Anordnung begleiteten Umfangs; Anforderungen an die Bestimmtheit einer Umfangsregelung

1. Das Gericht muss das wesentliche Ergebnis der Anhörung der Eltern nach § 160 FamFG aussagekräftig schriftlich niederlegen (vgl. BGH FamRZ 2001, 907). 2. Kommt die Anordnung lediglich begleiteten Umgangs in Betracht, ist dem Kind regelmäßig nach § 158 Abs. 2 Nr. 5 FamFG ein Verfahrensbeistand zu bestellen; sieht das Gericht hiervon ab, so muss es dies nach § 158 Abs. 3 S. 3 FamFG in der Endentscheidung begründen. 3. Ordnet das Gericht begleiteten Umgang an, so muss es diesen so präzise und erschöpfend regeln, dass er erforderlichenfalls auch zwangsweise vollzogen werden kann. Das Gericht darf daher nicht - auch nicht teilweise - die Regelung des Umgangs in die Hände eines nicht mit sorgerechtlichen Befugnissen ausgestatteten Dritten (hier: Erziehungsberatungsstelle) legen.

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel vom 9. November 2009 - 6b F 160/09 UG - samt des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die notwendigen Aufwendungen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren - an das Familiengericht zurückverwiesen.

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.

Normenkette: