OLG Karlsruhe - Beschluss vom 26.03.2012
2 WF 42/12
Normen:
BGB § 1629 Abs. 2 S. 3; BGB § 1796 Abs. 2; BGB § 1909; StPO § 52 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRB 2013, 11
FamRZ 2013, 45
FuR 2012, 446
MDR 2012, 653
NJW-RR 2012, 839
Vorinstanzen:
AG Schwetzingen, vom 15.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 9/12
AG Schwetzingen, vom 15.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 9/12

Bestellung eines Verfahrenspflegers für die Entscheidung über die Ausübung eines Zeugnisverweigerungsrechts, wenn die Mutter Geschädigte im Strafverfahren ist

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.03.2012 - Aktenzeichen 2 WF 42/12

DRsp Nr. 2012/7706

Bestellung eines Verfahrenspflegers für die Entscheidung über die Ausübung eines Zeugnisverweigerungsrechts, wenn die Mutter Geschädigte im Strafverfahren ist

1. Die allein sorgeberechtigte Mutter ist nicht nach § 52 Abs. 2 Satz 3 StPO an der Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts ihres minderjährigen Kindes gehindert, wenn sie nicht Beschuldigte, sondern Geschädigte der fraglichen Straftat ist. 2. Von einer Entziehung der Vertretungsmacht nach §§ 1629 Abs. 2 Satz 3, 1796 Abs.2 BGB ist abzusehen, wenn trotz eines konkret festgestellten oder erkennbaren Interessenwiderstreits zu erwarten ist, dass der Sorgerechtsinhaber dennoch im Interesse seines Kindes handeln wird.

1. Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwetzingen vom 15.02.2012 (30 F 9/12) aufgehoben.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 15.02.2012 auf Anordnung der Ergänzungspflegschaft mit dem Wirkungskreis "Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts gemäß § 52 StPO im Verfahren der Staatsanwaltschaft Mannheim .../12" für J., geb. ...2005, wird zurückgewiesen.

2. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 2 S. 3; BGB § 1796 Abs. 2; BGB § 1909; StPO § Abs. S. 2;