1. Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwetzingen vom 15.02.2012 (30 F 9/12) aufgehoben.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 15.02.2012 auf Anordnung der Ergänzungspflegschaft mit dem Wirkungskreis "Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts gemäß §
2. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
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