BayObLG - Beschluß vom 14.05.1998
4Z BR 51/98
Normen:
FGG §§ 67, 69g Abs. 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 874
Vorinstanzen:
LG Ansbach, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1345/97
AG Ansbach, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 100/94

Bestellung eines Verfahrenspflegers im Beschwerdeverfahren

BayObLG, Beschluß vom 14.05.1998 - Aktenzeichen 4Z BR 51/98

DRsp Nr. 1998/16263

Bestellung eines Verfahrenspflegers im Beschwerdeverfahren

»Im Beschwerdeverfahren kann ein Verfahrenspfleger nicht durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter bestellt werden, vielmehr bedarf es hierzu einer Entscheidung des Gerichts.«

Normenkette:

FGG §§ 67, 69g Abs. 5 ;

Gründe:

I. Mit Beschluß vom 7.9.1994 bestellte das Amtsgericht für die Betroffene deren Sohn S zum Betreuer mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und Entscheidung über die Unterbringung.

Auf die Beschwerde der Tochter der Betroffenen vertreten durch Rechtsanwalt R, bestimmte das Landgericht am 15.12.1994 als weiteren Aufgabenkreis die Sorge für das Vermögen der Betroffenen und bestellte Rechtsanwalt R zum Betreuer für diesen Aufgabenkreis.

Am 27.12.1995 beantragte der Betreuer S, den Betreuer R zu entlassen und den Steuerberater X zum neuen Betreuer für Vermögensangelegenheiten zu bestellen. Diesem Antrag entsprach das Amtsgericht mit Beschluß vom 17.11.1997, obwohl der Entlassene widersprochen hatte.

Die von Rechtsanwalt R gegen seine Entlassung und die Bestellung des neuen Betreuers eingelegte sofortige Beschwerde verwarf das Landgericht mit Beschluß vom 12.3.1998.

Gegen diesen Beschluß wendet sich der entlassene Betreuer mit der sofortigen weiteren Beschwerde.

II.