BayObLG, Beschluß vom 03.06.1994 - Aktenzeichen 3Z BR 18/94
DRsp Nr. 1995/1291
Bestellung eines Vollmachtsbetreuers
»1. Ein Vollmachtsbetreuer kann bestellt werden, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, den Bevollmächtigten selbst zu überwachen und Umgang und Schwierigkeit der von dem Bevollmächtigten zu besorgenden Geschäfte eine Überwachung des Bevollmächtigten als angezeigt erscheinen lassen. 2. Wird nach schriftlichem Vorschlag des Betroffenen zur Auswahl eines Betreuers und vor Eintritt der Voraussetzungen von § 1896 Abs. 1BGB dem Vorgeschlagenen Generalvollmacht erteilt, so schließt dies die Bestellung eines Vollmachtsbetreuers nicht aus. 3. Ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis "Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Bevollmächtigten" (Vollmachtsbetreuer) kann regelmäßig auch die betreffende Vollmacht widerrufen. Für die Entschließung hierzu steht ihm ein Freiraum zu.«