OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.01.2014
6 UF 289/13
Normen:
BGB § 1775; BGB § 1779 Abs. 2; BGB § 1797 Abs. 2; BGB § 1909; EUV 604/2013 Art. 6;
Fundstellen:
FamRB 2014, 182
FamRZ 2014, 1129
Vorinstanzen:
AG Bensheim, vom 01.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 72 F 454/13

Bestellung eines Vormundes für einen unbegleitet eingereisten ausländischen Jugendlichen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.01.2014 - Aktenzeichen 6 UF 289/13

DRsp Nr. 2014/3930

Bestellung eines Vormundes für einen unbegleitet eingereisten ausländischen Jugendlichen

1. Eine tatsächliche Verhinderung des Vormunds als Voraussetzung für eine Ergänzungspflegschaft nach § 1909 BGB ist bei mangelnder Sachkenntnis auf dem Gebiet der asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten noch nicht anzunehmen (im Anschluss an BGH FamRZ 2013, 1206). 2. Dem Beschwerdegericht ist die Frage, ob ein Mitvormund gemäß §§ 1775, 1779 BGB zu bestellen ist, auch zur Entscheidung angefallen, wenn mit der Beschwerde nur beanstandet wird, dass der Antrag auf Bestellung eines Ergänzungspflegers zurückgewiesen wurde, denn die alternative Anordnung der Mitvormundschaft obliegt dem Gericht erforderlichenfalls, ohne dass ein entsprechender Antrag gestellt werden muss. 3. Dem unbegleitet eingereisten ausländischen Jugendlichen ist gemäß §§ 1775, 1779 Abs. 2 BGB ein Mitvormund in Person eines Rechtsanwalts für die Betreuung in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten zu bestellen, wenn das mangels geeignetem Einzelvormund grundsätzlich als Vormund zu bestellende Jugendamt selbst nachvollziehbar darlegt, für diesen Wirkungskreis nicht die notwendige Sachkunde zu besitzen (vgl. Bienwald, FamRZ 2013, 1209; a. A. OLG Frankfurt, 5 UF 310/13, BeckRS 2014, 00215; offengelassen OLG Frankfurt, 2 UF 320/13, BeckRS 2014, 00214).