AG Bensheim, vom 07.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 73 F 512/13
Bestellung eines Vormundes für einen unbegleitet eingereisten ausländischen Jugendlichen
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.02.2014 - Aktenzeichen 6 UF 28/14
DRsp Nr. 2014/4307
Bestellung eines Vormundes für einen unbegleitet eingereisten ausländischen Jugendlichen
1. Eine tatsächliche Verhinderung des Vormunds als Voraussetzung für eine Ergänzungspflegschaft nach § 1909BGB ist bei mangelnder Sachkenntnis auf dem Gebiet der asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten noch nicht anzunehmen (im Anschluss an BGH FamRZ 2013, 1206 und Beschluss vom 4. Dezember 2013, XII ZB 57/13).2. Dem Beschwerdegericht ist die Frage, ob ein Mitvormund gemäß §§ 1775, 1779BGB zu bestellen ist, auch zur Entscheidung angefallen, wenn mit der Beschwerde nur beanstandet wird, dass der Antrag auf Bestellung eines Ergänzungspflegers zurückgewiesen wurde.
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