Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 12. April 2022 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.
I.
Die 82-jährige Betroffene leidet an einem manisch-depressiv gefärbten demenziellen Symptom und einer organischen wahnhaften Störung, wegen derer sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. Am 1. November 2021 hatte sie - bereits im Zustand der Geschäftsunfähigkeit - ihrem Enkel, dem Sohn ihrer älteren Tochter, Vorsorgevollmacht erteilt.
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