BGH - Beschluss vom 07.09.2022
XII ZB 211/22
Normen:
BGB § 1899 Abs. 1 S. 1; FamFG § 68 Abs. 3 S. 1-2;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1872
NJW 2023, 452
NJW-RR 2022, 1514
Vorinstanzen:
AG Limburg, vom 28.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 XVII 575/21
LG Limburg, vom 12.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 14/22

Bestellung mehrerer Betreuer auf Wunsch eines Betroffenen

BGH, Beschluss vom 07.09.2022 - Aktenzeichen XII ZB 211/22

DRsp Nr. 2022/14723

Bestellung mehrerer Betreuer auf Wunsch eines Betroffenen

Eine Bestellung mehrerer Betreuer kommt auch auf Wunsch des Betroffenen nur dann in Betracht, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 12. April 2022 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.

Normenkette:

BGB § 1899 Abs. 1 S. 1; FamFG § 68 Abs. 3 S. 1-2;

Gründe

I.

Die 82-jährige Betroffene leidet an einem manisch-depressiv gefärbten demenziellen Symptom und einer organischen wahnhaften Störung, wegen derer sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. Am 1. November 2021 hatte sie - bereits im Zustand der Geschäftsunfähigkeit - ihrem Enkel, dem Sohn ihrer älteren Tochter, Vorsorgevollmacht erteilt.