Für die Betroffene, die an einem demenziellen Syndrom leidet, ist seit November 2004 ihr Ehemann als Betreuer bestellt. Der Aufgabenkreis umfasst unter anderem die Sorge für die Gesundheit der Betroffenen, die Regelung von Aufenthaltsangelegenheiten sowie die Unterbringung einschließlich unterbringungsähnlicher Maßnahmen.
Mit Beschluss vom 9.11.2004 genehmigte das seinerzeit zuständige Vormundschaftsgericht T. aufgrund eines psychiatrischen Gutachtens und nach persönlicher Anhörung der Betroffenen deren Unterbringung in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis zum 8.11.2006. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Betroffene weglaufgefährdet sei und aufgrund mangelnder Orientierung bzw. Verkehrssicherheit erheblich gefährdet wäre.
Seit diesem Zeitpunkt ist die Betroffene mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem "Seniorenpark" in G./A. untergebracht.
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