BayObLG - Beschluß vom 22.09.2000
3Z BR 220/00; 3Z BR 221/00
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2, § 1897 Abs. 4, § 1908d Abs. 1 ; FGG § 27, § 69f, § 69i Abs. 7 ;
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 409/00 7 T 410/00
AG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 730/00

Bestellung und Entlassung eines Betreuers

BayObLG, Beschluß vom 22.09.2000 - Aktenzeichen 3Z BR 220/00; 3Z BR 221/00

DRsp Nr. 2000/9513

Bestellung und Entlassung eines Betreuers

»1. Voraussetzungen der Bestellung eines vorläufigen Betreuers.2. Die Rückführung der Schulden eines vermögenslosen Betroffenen kann die Bestellung eines Betreuers für den Aufgabenkreis Vermögenssorge begründen.3. Zur Auswahl und Entlassung eines Betreuers.4. Widerspricht der Betroffene der Entlassung des Betreuers erst im Beschwerdeverfahren, hat das Landgericht den Betreuer grundsätzlich persönlich zu hören, wenn das Amtsgericht hiervon abgesehen hat.«

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 2, § 1897 Abs. 4, § 1908d Abs. 1 ; FGG § 27, § 69f, § 69i Abs. 7 ;

Gründe

I.