OLG Brandenburg - Beschluss vom 11.02.2020
9 UF 255/19
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1915 ; BGB § 1887 Abs. 1; BGB § 1791b; BGB § 1775;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 18.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 39 F 57/19

Bestellung zu ehrenamtlichen PflegernVorrang einer EinzelvormundschaftEntlassung eines Amtsvormunds

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.02.2020 - Aktenzeichen 9 UF 255/19

DRsp Nr. 2020/3639

Bestellung zu ehrenamtlichen Pflegern Vorrang einer Einzelvormundschaft Entlassung eines Amtsvormunds

1. Einer Einzelvormundschaft gebührt Vorrang gegenüber der Vormundschaft eines Jugendamtes oder eines speziellen Vereins; nur wenn kein geeigneter Einzelvormund zur Verfügung steht, ist das Jugendamt zum Vormund zu bestellen.2. Findet sich ein geeigneter anderer Vormund, ist gemäß § 1887 Abs. 1 BGB der Amtsvormund zu entlassen.

Auf die Beschwerde des Amtspflegers wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 18.11.2019 (Az. 39 F 57/19) zu Ziffer 2. des Tenors dahingehend geändert, dass das Jugendamt des Bezirksamtes ... als Pfleger entlassen wird. Die Beteiligten zu 3. werden gemeinschaftlich zu ehrenamtlichen Pflegern bestellt.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1915 ; BGB § 1887 Abs. 1; BGB § 1791b; BGB § 1775;

Gründe:

1.

Mit Beschluss vom 18.11.2019 hat das Amtsgericht der alleinsorgeberechtigten Mutter des betroffenen Kindes die Gesundheitssorge, das Recht zur Regelung von Schul- und Hortangelegenheiten sowie das Recht zur Beantragung von Hilfe zur Erziehung entzogen. Zum Pfleger ist das Bezirksamt ..., Abteilung Jugend, Familie und Bürgerdienste, bestellt worden.