Die Klägerin ist Bankkauffrau. Sie erzielte in den Streitjahren aufgrund eines Anstellungsverhältnisses mit der Bauschlosserei K. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie außerdem geringfügige Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Die Klägerin war in den Streitjahren ledig und hatte zwei minderjährige Söhne.
Mit Steuerbescheiden vom 2. November 1998 bzw. vom 1. März 1999 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für die beiden Streitjahre entsprechend den eingereichten Erklärungen auf 1.802,00 DM für 1996 und 1.846,00 DM für 1997 fest.
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