Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Oeynhausen vom 02.07.2024 (
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Streitwertbeschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners hat nur in geringem Umfang Erfolg.
1. Erfolgreich ist sie insofern, als der Verfahrenswert für die Folgesache Versorgungsausgleich von 8.245 € auf 9.450 € abzuändern ist.
Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist bei der Wertfestsetzung für den Versorgungsausgleich das Nettoeinkommen der Beteiligten - anders als bei der Wertfestsetzung für die Scheidung - nicht im Hinblick auf die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern zu verringern (vgl. etwa OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. März 2024 - 2 WF 12/24 -, juris, OLG Hamm, Beschluss vom 23. Dezember 2022 - Il- 13 WF 145/22 -, juris, Jeweils mit weiteren Nachweisen).
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