OLG Hamm - Beschluss vom 13.09.2024
1 WF 124/24
Normen:
FamGKG § 43 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FuR 2024, 602
Vorinstanzen:
AG Bad Oeynhausen, vom 02.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 144/23

Bestimen des Verfahrenswerts in Ehesachen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls

OLG Hamm, Beschluss vom 13.09.2024 - Aktenzeichen 1 WF 124/24

DRsp Nr. 2024/14902

Bestimen des Verfahrenswerts in Ehesachen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls

Tenor

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Oeynhausen vom 02.07.2024 (23 F 144/23) dahin abgeändert, dass der Verfahrenswert für die Ehescheidung auf 16.650 € und der Verfahrenswert für die Folgesache Versorgungsausgleich auf 9.450 € festgesetzt werden.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

FamGKG § 43 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Streitwertbeschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners hat nur in geringem Umfang Erfolg.

1. Erfolgreich ist sie insofern, als der Verfahrenswert für die Folgesache Versorgungsausgleich von 8.245 € auf 9.450 € abzuändern ist.

Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist bei der Wertfestsetzung für den Versorgungsausgleich das Nettoeinkommen der Beteiligten - anders als bei der Wertfestsetzung für die Scheidung - nicht im Hinblick auf die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern zu verringern (vgl. etwa OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. März 2024 - 2 WF 12/24 -, juris, OLG Hamm, Beschluss vom 23. Dezember 2022 - Il- 13 WF 145/22 -, juris, Jeweils mit weiteren Nachweisen).