BGH - Urteil vom 16.01.2013
XII ZR 39/10
Normen:
BGB § 1578 Abs. 2 S. 1; BGB § 1578b Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRBint 2013, 31
FuR 2013, 271
FuR 2013, 393
MDR 2013, 343
NJW 2013, 6
NJW 2013, 866
Vorinstanzen:
AG Schwerin, vom 15.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 99/06
OLG Rostock, vom 26.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 97/07

Bestimmen des angemessenen Lebensbedarfs i.S.v. § 1578b Abs. 1 S. 1 BGB eines aus dem Ausland stammenden Ehegatten nach den Erwerbsmöglichkeiten und Verdienstmöglichkeiten des Heimatlandes

BGH, Urteil vom 16.01.2013 - Aktenzeichen XII ZR 39/10

DRsp Nr. 2013/3334

Bestimmen des angemessenen Lebensbedarfs i.S.v. § 1578b Abs. 1 S. 1 BGB eines aus dem Ausland stammenden Ehegatten nach den Erwerbsmöglichkeiten und Verdienstmöglichkeiten des Heimatlandes

a) Wird ein aus dem Ausland stammender Ehegatte im Zusammenhang mit seiner Eheschließung in Deutschland ansässig und hätte er ohne die Ehe sein Heimatland nicht verlassen, bestimmt sich sein angemessener Lebensbedarf im Sinne von § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB nach den Erwerbs- und Verdienstmöglichkeiten, die sich ihm bei einem Verbleib in seinem Heimatland geboten hätten.b) Das von dem ausländischen Ehegatten in seinem Heimatland hypothetisch erzielbare Einkommen ist gegebenenfalls im Hinblick auf Kaufkraftunterschiede an das deutsche Preisniveau anzupassen.c) Der angemessene Lebensbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten kann auch in diesen Fällen nicht unter das unterhaltsrechtliche Existenzminimum sinken, welches dem in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte ausgewiesenen Selbstbehalt eines nichterwerbstätigen Unterhaltsschuldners entspricht.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 1. Familiensenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 26. Februar 2010 wird als unzulässig verworfen, soweit das Oberlandesgericht über Unterhaltsansprüche bis zum 31. Dezember 2008 entschieden hat.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.