OLG München - Beschluss vom 22.08.2024
12 UF 265/23 e
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1 S. 1; BGB § 1579 Nr. 3, 5;
Vorinstanzen:
AG München, vom 02.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 545 F 7167/16

Bestimmen des Maß des eheangemessenen Unterhalts beim Trennungsunterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen; Minderung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt wegen Verwirkung durch Vorliegen eines Härtegrunds (hier: gefährliche Körperverletzung und Nachstellungen)

OLG München, Beschluss vom 22.08.2024 - Aktenzeichen 12 UF 265/23 e

DRsp Nr. 2025/301

Bestimmen des Maß des eheangemessenen Unterhalts beim Trennungsunterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen; Minderung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt wegen Verwirkung durch Vorliegen eines Härtegrunds (hier: gefährliche Körperverletzung und Nachstellungen)

Tenor

1.1. Auf die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners wird der Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - München vom 02.02.2023 in Ziffer 2 aufgehoben und in Ziffer 1 abgeändert wie folgt:

1.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für die Zeit vom 01.05.2016 bis 31.08.2023 rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von 84.801,00 € zu zahlen.

2. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

2.2.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin 32% und der Antragsgegner 68%.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 66.793,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 1 S. 1; BGB § 1579 Nr. 3, 5;

Gründe

I.

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