AG Ibbenbüren, vom 14.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 286/22
Bestimmen eines Ehegatten zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung des anderen Ehegatten
OLG Hamm, Beschluss vom 30.10.2024 - Aktenzeichen 11 UF 75/23
DRsp Nr. 2025/5233
Bestimmen eines Ehegatten zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung des anderen Ehegatten
1. Dass jemand vor Eingehung der Ehe "hinreichende Signale gesendet" haben mag, genügt als Täuschungshandlung über die Zuneigung oder gar die eheliche Gesinnung nicht.2. Eine Täuschung kann zwar auch durch das Verschweigen von Umständen (Unterlassen) geschehen, aber dies setzt voraus, dass der vermeintlich Täuschende zur Offenlegung dieser Umstände verpflichtet war. Eine allgemeine Offenlegungspflicht vor Eingehung einer Ehe besteht nicht; welche Umstände offenzulegen sind, bestimmt sich im Wesentlichen nach den Umständen des Einzelfalls. Welche Empfindungen und welche Einstellung ein zukünftiger Ehegatte dem anderen entgegenbringt, muss er nicht ausdrücklich offenlegen, zumal auf die Wahrheit oder Unwahrheit einer solchen Bekundung nur mittelbar aus dem sonstigen Verhalten geschlossen werden könnte. Wer in dieser Hinsicht zu viel von seinem Ehegatten erwartet hat, kann nicht die Aufhebung der Ehe begehren; für die Bewältigung von derartigen Enttäuschungen stellt vielmehr das Scheidungsrecht einen ausreichenden Regelungsrahmen dar.3. Eine behauptete sog. Beiwohnungsunwilligkeit, muss nur auf ausdrückliche Frage hin offengelegt werden.
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