OLG Hamm - Beschluss vom 30.10.2024
11 UF 75/23
Normen:
BGB § 1314 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
AG Ibbenbüren, vom 14.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 286/22

Bestimmen eines Ehegatten zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung des anderen Ehegatten

OLG Hamm, Beschluss vom 30.10.2024 - Aktenzeichen 11 UF 75/23

DRsp Nr. 2025/5233

Bestimmen eines Ehegatten zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung des anderen Ehegatten

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 14.3.2023 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ibbenbüren wird zurückgewiesen, soweit das Amtsgericht über eine Aufhebung der Ehe entschieden hat.

Soweit das Amtsgericht über eine Scheidung der Ehe entschieden hat, wird der angefochtene Beschluss auf die Beschwerde des Antragstellers aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zu Last.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu € 32.760,00 festgesetzt, wovon jeweils die Hälfte auf Hauptantrag und Hilfsantrag entfällt.

Normenkette:

BGB § 1314 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Aufhebung, hilfsweise die Scheidung ihrer Ehe.

Der am 00.00.1960 geborene Antragsteller und die am 00.00.1969 geborene Antragsgegnerin lernten einander am 17.6.2022 kennen, schlossen am 00.8.2022 die Ehe und leben seit September 2022 getrennt.