BGH - Urteil vom 06.11.1985
IVb ZR 73/84
Normen:
Deutsch-schweizerisches Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen (vom 2. November 1929) Art. 3, Art. 4, Art. 6, Art. 8; ZPO § 722, § 723 ;
Fundstellen:
DRsp IV(421)169b-c
FamRZ 1986, 45
MDR 1986, 660
NJW 1986, 1440
ZblJR 1986, 110

Bestimmheit eines ausländischen Titels; Vollstreckbarerklärung einer in der Schweiz abgeschlossenen Ehescheidungskonvention

BGH, Urteil vom 06.11.1985 - Aktenzeichen IVb ZR 73/84

DRsp Nr. 1992/4081

Bestimmheit eines ausländischen Titels; Vollstreckbarerklärung einer in der Schweiz abgeschlossenen Ehescheidungskonvention

»a) Wird ein ausländischer Titel, dem die Anerkennung im Inland nicht zu versagen ist, den Bestimmtheitsanforderungen, die nach deutschem Vollstreckungsrecht an einen Vollstreckungstitel zu stellen sind, nicht gerecht, ergeben sich jedoch die Kriterien, nach denen sich die titulierte Leistungspflicht bestimmt, aus den ausländischen Vorschriften oder ähnlichen im Inland gleichermaßen zugänglichen und sicher feststellbaren Umständen, so ist es grundsätzlich zulässig und geboten, diese Feststellungen nach Möglichkeit im Verfahren der Vollstreckbarerklärung zu treffen und den ausländischen Titel in der Entscheidung über seine Vollstreckbarkeit entsprechend zu konkretisieren. b) Zur Vollstreckbarerklärung einer in der Schweiz abgeschlossenen, gerichtlich genehmigten Ehescheidungskonvention über eine Unterhaltsrente, deren Höhe an den schweizerischen Landesindex für Konsumentenpreise geknüpft ist.«

Normenkette:

Deutsch-schweizerisches Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen (vom 2. November 1929) Art. 3, Art. 4, Art. 6, Art. 8; ZPO § 722, § 723 ;

Tatbestand: