BGH - Beschluß vom 04.03.1993
IX ZB 55/92
Normen:
AVAG § 3, § 7 S. 2; EuGVÜ Art. 27 Nr. 1, Art. 31, Art. 34; ZPO § 139, § 328 Abs. 1 Nr. 4, § 723;
Fundstellen:
BGHZ 122, 16
MDR 1993, 904
NJW 1993, 1801
WM 1993, 1012
ZIP 1993, 834

Bestimmter Antrag auf Erlaß eines Vollstreckungsurteils für ausländische Urteil bei Zuschlagsberechnungen nach ausländischem Recht

BGH, Beschluß vom 04.03.1993 - Aktenzeichen IX ZB 55/92

DRsp Nr. 1993/2769

Bestimmter Antrag auf Erlaß eines Vollstreckungsurteils für ausländische Urteil bei Zuschlagsberechnungen nach ausländischem Recht

»1. Sind nach einem ausländischen Urteil Zuschläge (insbesondere für Währungsverfall oder gesetzliche Zinsen) zur ausgeurteilten Hauptsumme zu zahlen und verweist es zu deren Berechnung auf ausländische Gesetze oder statistische Unterlagen, so hat der um die Vollstreckbarerklärung ersuchte deutsche Richter auf einen Antrag hinzuwirken, der den deutschen Bestimmtheitsanforderungen genügt; einen nicht hinreichend konkretisierten Titel darf er nicht für vollstreckbar erklären. 2. Das schließt es nicht aus, daß insbesondere Zuschläge, die nach der inländischen Vollstreckbarerklärung anfallen, von den deutschen Vollstreckungsorganen mit beigetrieben werden, wenn die Grundlagen für die Berechnung allgemein zugänglich sowie leicht und sicher feststellbar sind.«

Normenkette:

AVAG § 3, § 7 S. 2; EuGVÜ Art. 27 Nr. 1, Art. 31, Art. 34; ZPO § 139, § 328 Abs. 1 Nr. 4, § 723;