I.
Die Parteien streiten über Kindesunterhalt.
Der klagende Kindesvater war mit der Kindesmutter verheiratet. Aus der Ehe ging das (am 26. November 2001 geborene) beklagte Kind hervor. Mit der im Tenor bezeichneten Jugendamtsurkunde vom 12. September 2002 verpflichtete sich der Kindesvater zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 115,2 % des Regelbetrages nach § 2 Regelbetrag-Ver-ordnung "unter Anrechnung des jeweils nach § 1612b Abs. 1 und 5 BGB anrechenbaren Kindergelds". Damals war der Kindesvater noch bei der M. mbH mit Sitz in H. beschäftigt, der er zum 24. Oktober 2002 kündigen musste, weil die Gesellschaft plötzlich Lohn schuldig blieb. Am 06. November 2002 trat er eine neue Stelle bei der L. GmbH mit Sitz in H. an, bei der er netto EUR 1.102 monatlich verdient hat.
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