OLG Karlsruhe - Beschluss vom 30.04.2024
5 WF 31/24
Normen:
BGB § 1775; BGB § 1778; BGB § 1779;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 395/2024
ZAP 2024, 707
NZFam 2024, 847
Rpfleger 2024, 607
FamRB 2024, 401
FamRZ 2024, 1640
Vorinstanzen:
AG Baden-Baden, vom 18.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 25 F 226/13
AG Freiburg, vom 27.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 701 F 848/18

Bestimmung älterer Geschwister jeweils zum Einzelvormund für jeweils ein einzelnes Geschwisterkind

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.04.2024 - Aktenzeichen 5 WF 31/24

DRsp Nr. 2024/9252

Bestimmung älterer Geschwister jeweils zum Einzelvormund für jeweils ein einzelnes Geschwisterkind

Nach der Reform des Vormundschaftsrecht können zwei Geschwister, die über viele Jahre die Vormundschaft für ihre minderjährigen Geschwister ausgeübt haben, zwar nicht mehr gemeinschaftlich die Vormundschaft ausüben, jedoch jeweils als Einzelvormund für ein minderjähriges Geschwisterkind verantwortlich bleiben.

Tenor

I. Auf die Beschwerden der bisherigen Vormünder wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 27.02.2024 (701 F 848/18) in den Ziffern 1 bis 3 des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 18.08.2014 (25 F 226/13) wird Herr R. als Vormund für das Kind O., geboren am 2008, entlassen. Die Vormundschaft für O. wird nunmehr von Frau R. als Einzelvormündin fortgeführt.

2.

In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 18.08.2014 (25 F 226/13) wird Frau R. als Vormündin für das Kind F., geboren 2009, entlassen. Die Vormundschaft für F. wird nunmehr von Herrn R. als Einzelvormund fortgeführt.

II. Damit ist die Vormundschaft durch Herrn A. beendet.