BayObLG - Beschluß vom 13.09.1994
3Z BR 238/94
Normen:
BGB § 1896 ;
Fundstellen:
BtPrax 1995, 26

Bestimmung der Aufgabenkreise eines Betreuers

BayObLG, Beschluß vom 13.09.1994 - Aktenzeichen 3Z BR 238/94

DRsp Nr. 1995/1242

Bestimmung der Aufgabenkreise eines Betreuers

»1. Der Aufgabenkreis eines Betreuers kann nur Bereiche umfassen, in welchen der damit nicht einverstandene Betroffene seinen Willen nicht frei bestimmen kann. Diese Voraussetzung ist regelmäßig erfüllt, wenn der Betroffene für diesen Bereich (partiell) geschäftsunfähig ist. 2. Die Ausfüllung des Rechtsbegriffes der Erforderlichkeit im Sinn von § 1896 Abs. 2 BGB durch den Tatrichter kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt nachgeprüft werden.«

Normenkette:

BGB § 1896 ;

Gründe:

I. Für den Betroffenen wurde mit Beschluß des Amtsgerichts vom 22.12.1993 ein Betreuer mit den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung und Entscheidung über die Unterbringung sowie über unterbringungsähnliche Maßnahmen, Vermögenssorge, Geltendmachung von Ansprüchen auf Rente und auf Sozialhilfe bestellt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen wies das Landgericht mit Beschluß vom 21.7.1994 zurück. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde zu Protokoll der Rechtspflegerin der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts.

II. Die zulässige weitere Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.