I. Für den Betroffenen wurde mit Beschluß des Amtsgerichts vom 22.12.1993 ein Betreuer mit den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung und Entscheidung über die Unterbringung sowie über unterbringungsähnliche Maßnahmen, Vermögenssorge, Geltendmachung von Ansprüchen auf Rente und auf Sozialhilfe bestellt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen wies das Landgericht mit Beschluß vom 21.7.1994 zurück. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde zu Protokoll der Rechtspflegerin der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts.
II. Die zulässige weitere Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.
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