BGH - Urteil vom 25.11.1998
XII ZR 98/97
Normen:
BGB § 1578 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1578 Abs. 1 S. 1 Unterhaltsbemessung 43
FamRZ 1999, 367
FuR 1999, 172
JZ 1999, 678
MDR 1999, 296
NJW 1999, 717
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
AG Kamen,

Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse durch die Unterhaltspflicht eines zwischen dem Scheidungsurteil und dessen Rechtskraft geborenen Kindes

BGH, Urteil vom 25.11.1998 - Aktenzeichen XII ZR 98/97

DRsp Nr. 1999/224

Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse durch die Unterhaltspflicht eines zwischen dem Scheidungsurteil und dessen Rechtskraft geborenen Kindes

»Auch der Unterhalt eines in der Zeit zwischen dem Scheidungsurteil und dessen Rechtskraft geborenen Kindes des Unterhaltspflichtigen aus seiner neuen Verbindung gehört zu den Umständen, die die ehelichen Lebensverhältnisse i.S. von § 1578 BGB bestimmen (in Fortführung des Senatsurteils vom 20. Oktober 1993 - XII ZR 89/92 - FamRZ 1994, 87).«

Normenkette:

BGB § 1578 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revision noch um den nachehelichen Unterhalt.

Aus ihrer 1986 geschlossenen Ehe ging der Sohn Lars, geboren am 22. Februar 1987, hervor. Er lebt seit der Trennung bei seiner Mutter. Beide Parteien waren zuvor schon einmal verheiratet. Der Ehemann (Antragsteller) hat aus seiner ersten Ehe die volljährige Tochter Alexandra, die bei ihrer Mutter, seiner geschiedenen ersten Ehefrau, lebt. Die Ehefrau (Antragsgegnerin) hat aus erster Ehe den Sohn Manuel, geboren am 17. November 1980, den sie mit in die zweite Ehe brachte.

Der Ehemann ist in der Produktionsleitung einer Firma tätig und bezieht ein Gehalt nebst Zusatzzahlungen. Er ist Eigentümer zweier bebauter Grundstücke, von denen eines vermietet ist; das andere nutzt seine Mutter aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchsrechts.