BGH - Beschluss vom 16.06.2021
XII ZB 46/21
Normen:
VBVG § 4 Abs. 1; VBVG § 5 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1666
MDR 2021, 1157
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 02.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 533 XVII 234/14
LG Leipzig, vom 17.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 530/20

Bestimmung der Höhe der Vergütungsansprüche eines Berufsbetreuers; Gleichstellung von ambulant betreuten Wohnformen mit stationären Einrichtungen

BGH, Beschluss vom 16.06.2021 - Aktenzeichen XII ZB 46/21

DRsp Nr. 2021/12609

Bestimmung der Höhe der Vergütungsansprüche eines Berufsbetreuers; Gleichstellung von ambulant betreuten Wohnformen mit stationären Einrichtungen

Lebt der Betroffene in einer ambulant betreuten Einrichtung der Eingliederungshilfe (SGB IX), in der er verpflichtet ist, behandlungspflegerische Leistungen, die über einfache ärztlich verordnete behandlungspflegerische Maßnahmen hinausgehen, auf eigene Kosten durch externe Dienstleister zu decken, hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einer stationären Einrichtungen gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 4. November 2020 - XII ZB 436/19 - MDR 2021, 326 und vom 2. Juni 2021 - XII ZB 582/20 - zur Veröffentlichung bestimmt).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 17. Dezember 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 759 €

Normenkette:

VBVG § 4 Abs. 1; VBVG § 5 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Vergütungsansprüche eines Berufsbetreuers.