OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.09.2013
6 UF 177/12
Normen:
BGB § 1587b Abs. 6; FamFG § 225 Abs. 3; SGB IV § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 3; VersAusglG § 51; VersAusglG § 52 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2014, 450
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 28.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 2547/10

Bestimmung der Schwelle für die Abänderung einer Altentscheidung über den Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.09.2013 - Aktenzeichen 6 UF 177/12

DRsp Nr. 2013/24182

Bestimmung der Schwelle für die Abänderung einer Altentscheidung über den Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung

1. Für die Frage, ob bei der Abänderung einer Altentscheidung über den Ausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 51 VersAusglG die maßgebliche Zulässigkeitsgrenze nach § 18 Abs. 1 SGB IV durch 1 Prozent des Rentenwertes oder wegen der maßgeblichen Bezugsgröße der Entgeltpunkte durch die 120 Prozent des Kapitalwertes bestimmt wird, kann nach dem entsprechend anzuwendenden § 225 Abs. 3 FamFG nichts anderes gelten als bei Abänderung einer bereits auf dem VersAusglG beruhenden Entscheidung. Auch insoweit soll sich die absolute Wertgrenze für die Abänderungsmöglichkeit an der Geringfügigkeitsgrenze nach § 18 Abs. 3 VersAusglG und damit für die gesetzliche Rentenversicherung am Kapitalwert orientieren.