AG Darmstadt, vom 28.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 2547/10
Bestimmung der Schwelle für die Abänderung einer Altentscheidung über den Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.09.2013 - Aktenzeichen 6 UF 177/12
DRsp Nr. 2013/24182
Bestimmung der Schwelle für die Abänderung einer Altentscheidung über den Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung
1. Für die Frage, ob bei der Abänderung einer Altentscheidung über den Ausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 51VersAusglG die maßgebliche Zulässigkeitsgrenze nach § 18 Abs. 1SGB IV durch 1 Prozent des Rentenwertes oder wegen der maßgeblichen Bezugsgröße der Entgeltpunkte durch die 120 Prozent des Kapitalwertes bestimmt wird, kann nach dem entsprechend anzuwendenden § 225 Abs. 3FamFG nichts anderes gelten als bei Abänderung einer bereits auf dem VersAusglG beruhenden Entscheidung. Auch insoweit soll sich die absolute Wertgrenze für die Abänderungsmöglichkeit an der Geringfügigkeitsgrenze nach § 18 Abs. 3VersAusglG und damit für die gesetzliche Rentenversicherung am Kapitalwert orientieren.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.