OLG Nürnberg - Beschluß vom 22.02.1993
10 WF 3792/92
Normen:
BGB § 1565 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)327f
EzFamR aktuell 1993, 167
FuR 1993, 230
Vorinstanzen:
AG Regensburg,

Bestimmung der Unzumutbarkeit einer Härte i. S. d. § 1565 Abs. 2 BGB

OLG Nürnberg, Beschluß vom 22.02.1993 - Aktenzeichen 10 WF 3792/92

DRsp Nr. 1994/12940

Bestimmung der Unzumutbarkeit einer Härte i. S. d. § 1565 Abs. 2 BGB

Ob eine Härte im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB "unzumutbar" ist, hängt nicht vom subjektivem Empfinden des Antragstellers ab, sondern ist aus objektiver Sicht zu beurteilen. Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, ob auch dem Antragsteller Verletzungen der ehelichen Pflichten vorzuwerfen sind.

Normenkette:

BGB § 1565 Abs. 2 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde (§ 127 ZPO) der Antragstellerin ist unbegründet, weil das Amtsgericht dem Scheidungsantrag zurecht gegenwärtig keine Aussicht auf Erfolg beigemessen hat (§ 114 ZPO).

Gemäß § 1565 Abs. 1 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Nach den von der Antragstellerin vorgetragenen Gründen kann davon ausgegangen werden, daß diese Voraussetzung gegeben ist. Die Antragstellerin hat in ihrer Antragsschrift ihren festen Scheidungswillen dargelegt und auch eine Reihe nachvollziehbarer Gründe hierfür vorgetragen.

§ 1565 Abs. 2 BGB läßt eine Scheidung der Ehe vor Ablauf eines Jahres aber nur dann zu, wenn die Fortsetzung der Ehe für die Antragstellerin aus Gründen, die in der Person des Antragsgegners liegen, eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.