BGH - Urteil vom 18.01.2012
XII ZR 15/10
Normen:
SGB XII § 94 Abs. 2; BGB § 1603 Abs. 1;
Fundstellen:
FamFR 2012, 127
FamRB 2012, 104
FamRZ 2012, 530
FuR 2012, 255
MDR 2012, 287
NJW 2012, 926
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 03.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 321 F 121/08
OLG Köln, vom 19.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen II-25 UF 48/09

Bestimmung des angemessenen Selbstbehalts eines Elternteils gegenüber dem Unterhaltsanspruch des seine Selbstständigkeit verlorenen erwachsenen Kindes gem. der Leitlinien für den Elternunterhalt

BGH, Urteil vom 18.01.2012 - Aktenzeichen XII ZR 15/10

DRsp Nr. 2012/3472

Bestimmung des angemessenen Selbstbehalts eines Elternteils gegenüber dem Unterhaltsanspruch des seine Selbstständigkeit verlorenen erwachsenen Kindes gem. der Leitlinien für den Elternunterhalt

Es ist nicht zu beanstanden, einem Elternteil gegenüber dem Unterhaltsanspruch seines erwachsenen Kindes, das seine bereits erlangte wirtschaftliche Selbständigkeit wieder verloren hat, einen ebenso erhöhten angemessenen Selbstbehalt zu belassen, wie ihn die unterhaltsrechtlichen Tabellen und Leitlinien für den Elternunterhalt vorsehen.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Januar 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB XII § 94 Abs. 2; BGB § 1603 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger, ein überörtlicher Träger der Sozialhilfe, gewährt der 1958 geborenen, inzwischen erwerbsunfähigen Tochter des Beklagten seit Februar 2007 fortlaufend Eingliederungshilfe. Er nimmt den 1935 geborenen Beklagten, der als Rentner über Einkünfte von 1.372,24 € und seit Juli 2009 von 1.408,21 € verfügt, aus übergegangenem Recht gemäß § 94 Abs. 2 SGB XII auf rückständigen und laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich 26 € seit 1. März 2007 und in Höhe von 27,69 € seit 1. Januar 2009 in Anspruch.