OLG Nürnberg - Beschluß vom 21.01.1993
10 WF 3717/92
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1, 2 § 1610 ;
Fundstellen:
EzFamR 1993, 135
EzFamR aktuell 1993,
Vorinstanzen:
AG Regensburg,

Bestimmung des Bedarfs eines minderjährigen Kindes

OLG Nürnberg, Beschluß vom 21.01.1993 - Aktenzeichen 10 WF 3717/92

DRsp Nr. 1994/12946

Bestimmung des Bedarfs eines minderjährigen Kindes

1. Der Bedarf eines minderjährigen Kindes richtet sich auch dann grundsätzlich nach der für den Wohnort des barunterhaltspflichtigen Elternteils geltenden Unterhaltstabelle, wenn das Kind in einem der neuen Bundesländer wohnt. Ein Abschlag wegen geringerer Lebenshaltungskosten ist nicht zu machen.2. Der barunterhaltspflichtige Elternteil kann sich zur Begründung seiner mangelnden Leistungsfähigkeit nicht auf die Tatsache berufen, daß er wegen der Versorgung eines weiteren Kindes aus seiner neuen Ehe nicht berufstätig sein könne.3. Insbesondere wenn der eigene Unterhalt des Pflichtigen durch den neuen Ehegatten gedeckt ist, genügt schon ein zeitlich geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, um hieraus und gegebenenfalls aus dem Taschengeldanspruch gegen den neuen Ehegatten wenigstens den Mindestunterhalt für das Kind aus erster Ehe zahlen zu können.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 1, 2 § 1610 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat der Beklagten die beantragte Prozeßkostenhilfe zu Recht versagt.