BVerwG - Urteil vom 12.02.2020
8 C 6.19
Normen:
AusglLeistG § 1 Abs. 1 S. 1; BGB § 1922 Abs. 1 S. 1; VermG § 2 Abs. 1 S. 1 und S. 3-5; VwVfG § 48 Abs. 1 S. 1; DDR-RAG § 25 Abs. 2;
Fundstellen:
BVerwGE 167, 344
NVwZ-RR 2020, 619
ZEV 2020, 447
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 09.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 211/15

Bestimmung des Begriffs des Erben nach § 1 Abs. 1 S. 1 AusglLeistG allein nach § 1922 Abs. 1 BGB; Teilaufhebung eines Bescheides über eine Ausgleichsleistung wegen der besatzungshoheitlichen Enteignung des Grundstücks

BVerwG, Urteil vom 12.02.2020 - Aktenzeichen 8 C 6.19

DRsp Nr. 2020/8702

Bestimmung des Begriffs des Erben nach § 1 Abs. 1 S. 1 AusglLeistG allein nach § 1922 Abs. 1 BGB; Teilaufhebung eines Bescheides über eine Ausgleichsleistung wegen der besatzungshoheitlichen Enteignung des Grundstücks

Der Begriff des Erben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG bestimmt sich allein nach § 1922 Abs. 1 BGB.

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

AusglLeistG § 1 Abs. 1 S. 1; BGB § 1922 Abs. 1 S. 1; VermG § 2 Abs. 1 S. 1 und S. 3-5; VwVfG § 48 Abs. 1 S. 1; DDR-RAG § 25 Abs. 2;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen die Teilaufhebung eines Bescheides über eine Ausgleichsleistung wegen der besatzungshoheitlichen Enteignung des Grundstücks W.straße ... in D.

Bis zur Enteignung gehörte das Grundstück dem Großvater des Klägers, Herrn J. H. Es wurde 1948 in das Eigentum des Volkes überführt. Das Grundbuch wurde 1949 entsprechend berichtigt.

J. H. verstarb am 28. März 1960 in E. und wurde zur Hälfte von seinem Sohn O. H. beerbt. Dieser starb am 19. März 1977 in M. Seine gesetzlichen Erben - der Kläger, dessen Schwester und deren Mutter - schlugen die Erbschaft vor dem Amtsgericht München am 15. April 1977 wegen Überschuldung des Nachlasses aus. Die Witwe O. H., H. H., verstarb am 7. Juli 1999 und wurde zur Hälfte vom Kläger beerbt.