BGH - Beschluss vom 15.02.2017
XII ZB 405/16
Normen:
FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 63 Abs. 3 S. 2; FamFG § 219 Nr. 3; VersAusglG § 14 Abs. 1; VersAusglG § 14 Abs. 4; VersAusglG § 45 Abs. 1; BetrAVG § 4 Abs. 5; GG Art. 19 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRB 2017, 211
FamRZ 2017, 727
FuR 2017, 321
MDR 2017, 724
NJW-RR 2017, 970
Vorinstanzen:
AG Salzgitter, vom 16.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 214/14
OLG Braunschweig, vom 27.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 UF 12/16

Bestimmung des bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründenden Anrechts als Kapitalbetrag in Höhe des Ausgleichswerts; Beginn der Rechtsmittelfristen für einen zwingend am Verfahren zu Beteiligenden bei tatsächlicher Nichtbeteiligung am Verfahren; Zulässigkeit von Rechtsmitteln von vergessenen Beteiligten in verfassungskonformer Auslegung nach Ablauf der für die übrigen Beteiligten geltenden Rechtsmittelfristen

BGH, Beschluss vom 15.02.2017 - Aktenzeichen XII ZB 405/16

DRsp Nr. 2017/3615

Bestimmung des bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründenden Anrechts als Kapitalbetrag in Höhe des Ausgleichswerts; Beginn der Rechtsmittelfristen für einen zwingend am Verfahren zu Beteiligenden bei tatsächlicher Nichtbeteiligung am Verfahren; Zulässigkeit von Rechtsmitteln von vergessenen Beteiligten in verfassungskonformer Auslegung nach Ablauf der für die übrigen Beteiligten geltenden Rechtsmittelfristen

VersAusglG §§ 14 Abs. 1 u. 4, 45 Abs. 1 BetrAVG § 4 Abs. 5 a) Die Beschwerdefristen des § 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 FamFG gelten nicht für einen Muss-Beteiligten, der im ersten Rechtszug nicht als Beteiligter hinzugezogen worden und dem der instanzabschließende Beschluss nicht bekanntgegeben worden ist.b) Das bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründende Anrecht ist nicht als monatlicher Rentenbetrag, sondern als Kapitalbetrag in Höhe des Ausgleichswerts zu bestimmen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 27. Juli 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 1.305 €

Normenkette:

FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 63 Abs. 3 S. 2; FamFG § 219 Nr. 3; VersAusglG § 14 Abs. 1; VersAusglG § 14 Abs. 4; VersAusglG § 45 Abs. 1; BetrAVG § 4 Abs. 5;