OLG Saarbrücken - Beschluss vom 16.12.2010
6 UF 17/10
Normen:
VAHRG § 10a; BGB § 1587c;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 06.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 169/09

Bestimmung des Ehezeitanteils der Beamtenversorgung bei vorgezogenem Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; Korrektur des Versorgungsausgleichs wegen wirtschaftlichen Ungleichgewichts

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16.12.2010 - Aktenzeichen 6 UF 17/10

DRsp Nr. 2011/6052

Bestimmung des Ehezeitanteils der Beamtenversorgung bei vorgezogenem Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; Korrektur des Versorgungsausgleichs wegen wirtschaftlichen Ungleichgewichts

1. Zur Abänderung einer VA-Regelung nach § 10a VAHRG. 2. Zur Bestimmung des Ehezeitanteils einer Beamtenversorgung bei vorgezogenem Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. 3. Zu den - hier verneinten - Voraussetzungen einer Korrektur des VA nach § 1587c BGB a. F. unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Ungleichgewichts.

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerde der am 6. Januar 2010 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken - 2 F 169/09 VA - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Versorgungsausgleichsentscheidung im Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 13. Oktober 1978 - 39 F 755/77 - wird dahingehend abgeändert, dass zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei dem Bundeseisenbahnvermögen - Empfängernummer: ***** - Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung - Versicherungsnummer ~2 - in Höhe von monatlich 223,95 EUR, bezogen auf den 31. Dezember 1977, begründet werden und der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen ist.