1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerde der am 6. Januar 2010 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken - 2 F 169/09 VA - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Versorgungsausgleichsentscheidung im Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 13. Oktober 1978 - 39 F 755/77 - wird dahingehend abgeändert, dass zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei dem Bundeseisenbahnvermögen - Empfängernummer: ***** - Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung - Versicherungsnummer ~2 - in Höhe von monatlich 223,95 EUR, bezogen auf den 31. Dezember 1977, begründet werden und der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen ist.
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